Im Jahr 2014 stand das Double Opt In-Verfahren im Fokus einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee. Dieses stufte in seinem Urteil vom 16. Dezember bereits die Bestätigungsmail als unerwünschte Werbung und damit als Spam ein. Grundlage für dieses Urteil bildete die Aussage des Klägers, er habe dem Empfang der E-Mail nicht ausdrücklich zugestimmt. Damit es nicht zu Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, sollten die Versender von Werbemails und Newslettern strikt darauf achten, dass die Eintragung des Interessenten exakt, mit Timestamp und IP-Adresse des Nutzers, protokolliert wird . Sollte es zum Streit kommen, ist es nach geltender Rechtslage die Pflicht des Versenders, nachzuweisen, dass eine Zustimmung des Empfängers zum Erhalt der E-Mail vorhanden ist.